Während im allgemeinen die wirtschaftlichen Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend sind (§ 65 Abs. 1 Bewertungsgesetz 1955) , somit für diesen Tag bilanziert werden müssen, bedarf es nach § 65 Abs. 3 für Körperschaften mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr keiner neuerlichen Bilanzaufstellung (Inventarisierung) zum Feststellungszeitpunkt, so daß die Bilanz zum Abschlußzeitpunkt maßgebend wird. Dieses Entgegenkommen des Gesetzgebers gegenüber Körperschaften mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist gewiß keine auf unsachlichen Überlegungen beruhende Regelung.
Als einziger Unterschied zwischen den beiden Arten von Körperschaften nach dem Bewertungsgesetz verbleibt somit, daß Körperschaften mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr auch zum Feststellungszeitpunkt bilanzieren müssen, wenn sie nicht vom § 65 Abs. 3 des BewertungsG 1955 Gebrauch machen. Diese verbleibende Unterscheidung begründet aber keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Der Gesetzgeber hat sich bei der Körperschaftsteuer (auch Einkommensteuer) dafür entschieden, als Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr zu bestimmen, ohne eine Ausnahme zuzulassen. Er hat davon abgesehen vorzuschreiben, daß das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenzufallen habe.
Es kann ihm nicht entgegengetreten werden, wenn er von seiner grundsätzlichen Entscheidung auch für solche Körperschaften nicht abgeht, die sich aus von ihnen höher bewerteten betriebswirtschaftlichen Gründen für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr entschieden haben. Soweit sich aus der Regelung des Veranlagungszeitraumes durch den Gesetzgeber für Körperschaften mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr Nachteile ergeben, haben sie diese auf sich genommen. Im übrigen kann darauf hingewiesen werden, daß ein abweichendes Wirtschaftsjahr auch Vorteile bringt, sonst würde es nicht gewählt werden. So zeigt die Rechtslage zum Beispiel, daß sich Verschiebungen der Steuerleistungen ergeben können, die - insbesondere bei Neugründungen - für den Wirtschaftenden einen Vorteil bedeuten können. Bei der Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes (§ 64 BewertungsG 1955) differenziert das Gesetz die Schulden, die mit dem gewerblichen Betrieb (Gesamtheit oder Teilen) im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, indem es für Steuerschulden aus laufend veranlagten Steuern eine Sonderregelung trifft. Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Unterscheidung. Die Regelung des Gesetzes über den Veranlagungszeitraum und das Stichtagprinzip über das Entstehen der veranlagten Steuern rechtfertigt es, daß bei diesen Steuern, anders als bei sonstigen Schulden, die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht maßgebend sein kann. Es genügt bei diesen Steuerschulden nicht, daß sie am Stichtag bereits eine wirtschaftliche Belastung darstellen. § 64 Abs. 2 des BewertungsG 1955 baut auf der Regelung des {Bundesabgabenordnung § 4, § 4 Abs. 2 BAO} auf.
Es ist nicht richtig, daß die Regelung des § 64 Abs. 2 des BewertungsG 1955 eine unterschiedliche Behandlung von Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Körperschaftsteuer einerseits und von natürlichen Personen hinsichtlich der Einkommensteuer anderseits schafft. § 77 Abs. 1 Z 1 des BewertungsG 1955 besagt für die Ermittlung des Gesamtvermögens vorerst, daß Schulden vom Rohvermögen abzuziehen sind. Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise genügt es, daß sie entstanden sind, sie brauchen nicht fällig zu sein. Daneben wird aber gesagt, daß die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 sinngemäß gelten. Der Unterschied liegt nur darin, daß im § 77 des BewertungsG 1955 der § 65 Abs. 3 des BewertungsG 1955 nicht genannt wird.
Aus § 5 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ergibt sich, daß die Körperschaftsteuer niemals für das Wirtschaftsjahr erhoben wird, sondern ausnahmslos für das Kalenderjahr. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er von seiner grundsätzlichen Entscheidung auch für solche Körperschaften nicht abgeht, die sich aus von ihnen höher bewerteten betriebswirtschaftlichen Gründen für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr entschieden haben (§ 65 Abs. 3 BewertungsG) . Soweit sich aus der Regelung des Veranlagungszeitraumes durch den Gesetzgeber für Körperschaften mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr Nachteile ergeben, so haben sie diese auf sich genommen. Daher keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.
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