Die Handdienste und Zugdienste, wie sie in den Gemeindeordnungen vorgeschrieben sind, sind Naturalleistungen und keine öffentlichen Abgaben.
Die Geldablösevorschreibungen für nicht geleistete Handdienste und Zugdienste sind Bescheide von Gemeindebehörden i. S. des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG 1950, deren Vollstreckung auf Ersuchen der Gemeindebehörde der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt, welche, da eine Geldleistung geschuldet wird, deren Eintreibung durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften veranlassen kann.
Bescheide dieser Art fallen daher unter {Exekutionsordnung § 1, § 1 Z 12 Exekutionsordnung} und nicht unter {Exekutionsordnung § 1, § 1 Z 13 EO}. Nach § 3 Abs. 2 VVG 1950 sind Einwendungen gegen den Anspruch i. S. des § 35 EO bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Eine Verweisung gleichen Inhaltes enthält auch {Exekutionsordnung § 35, § 35 Abs. 2 EO}.
Ob der Exekutionstitel den Inhalt hat, daß die berechtigte Gemeinde die Nichtableistung der Dienste als Voraussetzung der Exekutionsbewilligung zu beweisen gehabt hätte (§ 7 Abs. 2 EO) oder ob der Verpflichtete nach der Exekutionsbewilligung seine Bestreitung, daß die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen eingetreten seien, durch die Impugnationsklage nach § 36 Abs. 1 Z 1 EO verfolgen kann, ist von dem Gericht zu entscheiden. Der VfGH vermag der Ansicht nicht beizutreten, daß im Wege der Analogie die gleiche Zuständigkeit für die Anträge i. S. des {Exekutionsordnung § 36, § 36 Abs. 1 Z 1 erster Fall EO} zu gelten hätte wie nach {Exekutionsordnung § 35, § 35 Abs. 2 EO} und § 3 Abs. 2 VVG 1950, er schließt sich vielmehr der Judikatur der Zivilgerichte an (ÖJZ 1948, EvBl. Nr. 74, ÖJZ 1951, EvBl. Nr. 475) . Hiefür spricht über den Gesetzeswortlaut hinaus vor allem auch, daß kein Grund vorhanden ist, in der eine Einheit darstellenden Materie des {Exekutionsordnung § 7, § 7 Abs. 2 EO} die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Rekurse anzuerkennen, nicht aber über Klagen nach {Exekutionsordnung § 36, § 36 Abs. 1 Z 1 EO}.
Die Aufhebung eines Bescheides ist eine Tatsache, die dem {Exekutionsordnung § 35, § 35 EO} zu unterstellen ist; über das Zutreffen einer solchen Behauptung hat die Stelle zu entscheiden, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
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