Gemäß § 7 Abs. 2 lit. d Agrarbehördengesetz 1950 in Verbindung mit § 66 AVG 1950 und § 1 AgrVG 1950 entscheidet der Oberste Agrarsenat ohne jede Einschränkung über die Gesetzmäßigkeit der Ablösung gemäß § 18 Abs. 2 Waldservitutengesetz und Weideservitutengesetz (WWSG) vom 17. März 1952, LGuVBl. für Tirol Nr. 21. Er ist dabei in keiner Hinsicht an im Verfahren getroffene Feststellungen der Unterbehörden gebunden.
Durch die Verweigerung der Ablösung von Servituten wird das Eigentumsrecht an den belasteten Grundparzellen einschließlich der gegebenen Belastung mit den Weiderechten nicht berührt; das Recht wird weder verändert noch festgestellt. Soweit aus dem Gesetz ein Anspruch auf Ablösung gegeben sein sollte, ist er öffentlichrechtlicher Natur, also kein privates Vermögensrecht und damit auch kein Eigentum i. S. des § 5 StGG.
Ein verwaltungsbehördlicher Bescheid gilt erst mit seiner Zustellung (Verkündung) als erlassen. Eine Sonderregelung für die Bescheide des Obersten Agrarsenates besteht nicht.
Maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Ist ein Antrag Voraussetzung der Entscheidung, so muß er im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen, es sei denn, daß das Gesetz anderes vorschreibt.
Jeder Antrag kann - sofern nicht eine gesetzliche Regelung entgegensteht - in jeder Lage des Verfahrens, also bis zur Erlassung des Bescheides, zurückgezogen werden.
Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides trotz vorheriger Zurückziehung des Antrages.
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