Dem Antrag, die Verordnung des Magistrates Linz vom 26. September 1960, GZ. 101-5/19-1960, betreffend Erlassung eines "Fahrverbotes (in beiden Richtungen) , ausgenommen Hochzeitsfahrzeuge" , am Dr. Carl Beurle-Weg am Pöstlingberg, kundgemacht durch Aufstellung eines Fahrverbotszeichens nach § 52 a Z 1 StVO 1960 mit Zusatztafel "ausgenommen Hochzeitsfahrzeuge" am 18. Mai 1961 an der Abzweigung des Dr. Carl Beurle-Weges, als gesetzwidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.
Eine das Fahrverbot einschränkende Zusatztafel ist gemäß § 54 Abs. 1 StVO 1960 unter dem in § 52 lit. a Z 1 angeführten Vorschriftszeichen anzubringen. Es handelt sich demnach nicht um die Aufstellung verschiedener miteinander in keinem Zusammenhang stehender Verkehrszeichen, sondern um eine Einheit, mit der ein einheitlicher Verordnungstext kundzumachen ist. Verbotstafel und Zusatztafel sind als Einheit aufzufassen und auch dementsprechend zu behandeln.
Beschränkung auf das Vorbringen des Gerichtes im Gerichtsantragsverfahren.
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