Der NÖ Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Auf das behördliche Verfahren vor seinen Organen findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz in vollem Umfang Anwendung.
Die Beurkundung gemäß Abs. 2 des § 62 AVG 1950 ist ein wesentliches Erfordernis einer rechtswirksamen mündlichen Verkündung eines Bescheides. Der mündlich verkündete Bescheid ist nicht rechtswirksam erlassen, wenn dieses wesentliche Erfordernis fehlt.
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