{Beamten-Überleitungsgesetz § 8, § 8 Abs. 3 Beamten-Überleitungsgesetz} enthält keine Norm, die irgendwelche Rechtsansprüche gegen das Deutsche Reich oder die Bundesrepublik Deutschland berührt. Insbesondere wurde durch die Gesetzesstelle nicht "anerkannt" , daß gewisse Beamte des Deutschen Reiches "auf jeden Fall ... Ansprüche gegen das Deutsche Reich haben" .
Zurückweisung eines gegen den Bund geltend gemachten Schadenersatzanspruches.
Über Schadenersatzansprüche haben in der Regel ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1338, § 1338 ABGB}, {Jurisdiktionsnorm § 1, § 1 JN}) die ordentlichen Gerichte zu entscheiden, soweit nicht eine von dieser Regel abweichende Sonderkompetenz begründet ist. Bei der Entscheidung hierüber kommt es auf die Natur des geltend gemachten Anspruches an.
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