Der VfGH erblickt in den Maßnahmen des Gesetzes vom 4. März 1965 über die Beschränkung des Auspflanzens von Weinreben, LGBl. für NÖ Nr. 36/1965, Eigentumsbeschränkungen, die den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht berühren und auch nicht in anderer Weise gegen einen Verfassungsgrundsatz verstoßen. Zu untersuchen, ob mit den Maßnahmen des Gesetzes der angestrebte Zweck erreicht werden kann und ob andere Maßnahmen zweckentsprechender gewesen wären, ist nicht Aufgabe des VfGH.
Keine Bedenken gegen dieses Gesetz im Hinblick auf das Gleichheitsgebot, weil es zwischen Weißwein-Auspflanzungen und Rotwein-Auspflanzungen keinen Unterschied gemacht hat.
Der erste Satz des Art. 5 StGG, der besagt, daß das Eigentum unverletzlich ist, gilt nicht nur für Enteignungen ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 365, § 365 ABGB}) , sondern auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt.
Eine Enteignung i. S. des Art. 5 zweiter Satz StGG setzt eine Vermögensverschiebung voraus.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Gesetzgeber ist auch dann möglich, wenn er vorhandenen Unterschieden nicht Rechnung trägt, oder mit anderen Worten, wenn er Ungleiches gleich behandelt.
Auch in einem solchen Fall liegt aber ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nur bei einem unsachlichen Vorgehen des Gesetzgebers vor.
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