Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 6 und 10 Umsiedler- und Vertriebenenentschädigungsgesetz (UVEG) .
Der Erlaß der Bundesentschädigungskommission beim BM für Finanzen vom 14. März 1964, Zl. BEK-V 376/64, enthaltend eine Bekanntgabe des Inhaltes einer Stellungnahme der Finanzlandesdirektion Wien über den Begriff "Einkommen 1955" i. S. der Entschädigungsgesetze ist keine Verordnung.
Zum Begriff "Einkommen" i. S. des § 7 Abs. 1 UVEG.
Das Gleichheitsrecht wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn sich der Bescheid auf ein Gesetz stützt, das gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verstößt und daher aus diesem Grunde verfassungswidrig ist, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides willkürlich vorgegangen ist.
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