Der § 4 Abs. 1 des Preisregelungsgesetzes 1957 - Anlage zur Kundmachung der Bundesregierung vom 21. Mai 1957, BGBl. Nr. 151, womit das PreisregelungsG 1950 wiederverlautbart wird - wird als verfassungswidrig aufgehoben. Es wird völlig dem Verordnungsgeber überlassen, ohne jegliche Bindung zu bestimmen, daß ein Wechsel in der Zuständigkeit der Behörden eintritt; es sind nur die Behörden im Gesetz genannt, nicht sind im Gesetz die Merkmale für das Zutreffen der verschiedenen Alternativen umschrieben. Die Behörde kann außerdem ebenso ungebunden bestimmen, inwieweit der Wechsel sachlich eintritt, inwieweit also der sachliche Wirkungsbereich der Behörden durch Übertragung von Befugnissen, die primär dem BM zustehen, verändert wird; die Auswahl der Befugnisse überläßt das Gesetz zur Gänze dem Verordnungsgeber. Darüber hinaus läßt das Gesetz dem Verordnungsgeber völlig freie Hand zu bestimmen, ob die Zuständigkeit den Landeshauptmännern oder ob sie den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen wird. Es sind also wesentliche Teile des Inhaltes der zu treffenden Regelung, die durch das Gesetz nicht vorher bestimmt werden; es wird dem Verordnungsgeber überlassen, diesen Inhalt zu bestimmen. Dieses durch das in Prüfung stehende Gesetz dem Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen in der Festlegung des Inhaltes der zu treffenden Regelung hat nichts mit jener Ungebundenheit der Behörde zu tun, die mit dem Wort "kann" im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} zum Ausdruck gebracht wird.
Die Kundmachung des BM für Inneres "gemäß § 4 des PreisregelungsG 1957, betreffend elektrische Energie" vom 24. September 1963, Zl. 326.580-Pr/V/63, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 25. September 1963, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
§ 4 Abs. 1 PreisregelungsG 1957 ermächtigt den BM, sich seiner Zuständigkeit dadurch zu entledigen, daß er sie an nachgeordnete Behörden überträgt. Der Bestimmung, daß die nachgeordnete Behörde in diesem Falle die Zuständigkeit im Namen des BM auszuüben habe, kann nur die Bedeutung beigemessen werden, daß die Behörden, denen diese Zuständigkeit übertragen worden ist, gleich dem BM in erster und letzter Instanz entscheiden (vgl. Slg. 2067/1950) . Würde das Gesetz bestimmen, daß die nachgeordneten Behörden diesfalls lediglich als Geschäftsapparat des BM einzuschreiten haben, so würde die Regelung den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung - im besonderen dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 77, Art. 77 B-VG} (vgl. Slg. 4117/1961) - widersprechen.
Der Gesetzestext erlaubt jedoch eine Auslegung, die zu dem zuerst beschriebenen Inhalt führt.
Zum Wesen einer generellen alternierenden Zuständigkeitsregelung gehört die Bestimmung des jeweiligen Zutreffens der einzelnen Alternativen einschließlich der Merkmale des jeweiligen Wechsels.
Überläßt es das Gesetz völlig dem Verordnungsgeber, ohne jegliche Bindung zu bestimmen, daß ein Wechsel in der Zuständigkeit der Behörden eintritt und ebenso ungebunden zu bestimmen, inwieweit der Wechsel sachlich eintritt, inwieweit also der sachliche Wirkungsbereich der Behörden durch Übertragung von Befugnissen verändert wird, sowie ohne jede Bindung zu bestimmen, ob die Zuständigkeit den Behörden in der Landesebene oder den Behörden in der Bezirksebene übertragen wird, so widerspricht die Regelung dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG}.
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