Zur Vertretung des Bundes in Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung ist mangels einer anderen Regelung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 77, Art. 77 B-VG} derjenige BM zuständig, dessen Ressortbereich in der Angelegenheit berührt wird. Angelegenheiten des Bundes als Liegenschaftseigentümer berühren den Ressortbereich des BM für Handel und Wiederaufbau, weshalb in solchen Angelegenheiten der Bund durch dieses Ministerium vertreten wird. Die Vertretung des Bundes als Zivilflugplatzerhalter (Berechtigung nach § 149 Abs. 2 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zur Errichtung und zum Betrieb eines Landeplatzes) obliegt demjenigen BM, dessen Ressort mit der Eigenschaft als Zivilflugplatzerhalter ausgestattet ist.
Zur Frage der Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Feststellung, ob einer Privatstraße die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen (NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. Nr. 100/1956) .
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