Das Wahlrecht zu den Ortsgemeinden genießt den gleichen verfassungsgesetzlichen Schutz wie ihn {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 B-VG} für das Wahlrecht zum Nationalrat gewährleistet. Dies geht aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 117, Art. 117 B-VG} hervor.
Die Gemeindewahlordnungen konkretisieren kraft verfassungsgesetzlicher Ermächtigung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zu den Ortsgemeinden.
Verletzung des Rechtes durch rechtswidrige Streichung aus dem Wählerverzeichnis.
Gemäß {Jurisdiktionsnorm § 66, § 66 Abs. 1 JN} ist der Wohnsitz einer Person an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Aus Abs. 2 ergibt sich, daß auch ein mehrfacher ordentlicher Wohnsitz begründet werden kann. Ein ordentlicher Wohnsitz ist nur an jenem Ort begründet, welchen die betreffende Person zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt durchaus, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
Die rechtswidrige Nichteintragung in die Wählerliste oder die rechtswidrige Streichung stellen eine Verletzung des durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 B-VG} gewährleisteten Wahlrechtes dar.
Da jede rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis eine Verletzung des durch Art. 26 und 117 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Wahlrechtes darstellt, ist die Zuständigkeit des VfGH auch gegeben, wenn es sich nur um formale Fragen (wesentliche Verfahrensmängel) handelt.
Gültigkeit eines Stimmzettels mit der Parteibezeichnung "SPE" (phonetische Schreibweise) statt "SPÖ" ?
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