Für die Wahl der Anwaltsrichter gelten die Bestimmungen des § 55 a Rechtsanwaltsordnung i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1956.
Für den Wahlvorgang und das Ablehnungsrecht der Gewählten gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 7 des Disziplinarstatutes und 24 RAO (geheime Wahl in der Plenarversammlung) . Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen sind Bedenken nicht entstanden.
Die Einrichtung von Rechtsanwaltskammern und Disziplinarbehörden für Rechtsanwälte fällt unter den Kompetenztatbestand des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}. Angelegenheiten der Rechtsanwälte einschließlich der Einrichtung beruflicher Vertretungen, gleichgültig, ob sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken oder nicht, sind demnach in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der den Instanzenzug und das Berufungsverfahren betreffenden Bestimmungen des DSt bestehen keine Bedenken.
Für die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission gilt nicht § 35 DSt, sondern § 55 e Abs. 3 DSt i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1956. Nach dieser Bestimmung können der Generalprokurator, der Kammeranwalt und der Beschuldigte Mitglieder der OBDK ablehnen. § 55 e DSt enthält jedoch nicht die Beschränkung auf die "zur Verhandlung einberufenen Mitglieder des Senates einschließlich allfällig einberufener Ersatzmitglieder" wie {Disziplinarstatut 1990 § 35, § 35 DSt}.
Durch die Auferlegung der Prozeßkosten wird in das Eigentum eingegriffen.
Die Auferlegung des Kostenersatzes steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Schuldspruch. Es ist daher auch zu untersuchen, ob der Schuldspruch in denkmöglicher Anwendung des Gesetzes erfolgt ist.
Das Gesetz verwendet im {Disziplinarstatut 1990 § 2, § 2 DSt} bei der Umschreibung der Disziplinartatbestände unbestimmte Begriffe. Welche Pflichten einen Rechtsanwalt treffen und welches Verhalten Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltstandes gebieten, wird demnach durch die sonst geltenden Vorschriften und sittlichen Anschauungen bestimmt.
Das Benehmen eines Rechtsanwaltes innerhalb oder außerhalb seines Berufes, welches Ehre oder Ansehen des Standes der Rechtsanwälte beeinträchtigt, ist keine Angelegenheit des Privatlebens und Familienlebens des betreffenden Rechtsanwaltes. Durch eine wegen eines solchen Benehmens verhängte Disziplinarstrafe wird daher nicht in das Privatleben und Familienleben eingegriffen ({Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 MRK}) .
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