Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 21. August 1964, LGBl. Nr. 19, mit der für die Zeit vom 1. September 1964 bis zum Jahresende 1964 die Marktbindung i. S. des § 37 a des Marktordnungsgesetzes i. d. F. des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 156/1960, angeordnet worden ist.
Die in der Marktbindung liegende unterschiedliche Behandlung der davon Betroffenen (im Vergleich zu den davon nicht Betroffenen) erscheint nicht in der Richtung bedenklich, daß sie unsachlich sei und die Regelung daher dem Gleichheitsgebot widerspreche. Es ist nämlich nicht sachfremd, die Marktbindung - wie es das Gesetz bestimmt - als ein dem Schutze der inländischen Viehwirtschaft, der Stabilisierung der Preise für Schlachttiere und tierische Produkte sowie der Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung mit gewissen Waren dienendes Instrument einzurichten. Da das Bedürfnis darnach länderweise und örtlich verschieden sein kann, widerspricht es auch nicht dem Gleichheitsgebot, daß § 37 a des MOG den Landeshauptmann zur Erlassung entsprechend verschiedener Regelungen ermächtigt.
Bedenken gegen das Gesetz im Hinblick auf das Gleichheitsgebot sind nicht entstanden.
Durch eine auf Grund des § 37 a des MOG verordnete Marktbindung bleibt der Verkehr über die Landesgrenzen völlig unbehindert. Es wird keine Gebietsgrenze errichtet, über die der Fluß des Wirtschaftsverkehrs behindert wird. Daß in allen Teilen Österreichs gleiche rechtliche Voraussetzungen für die Wirtschaft bestehen müssen, gebietet aber Art. 4 B-VG nicht. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 4, Art. 4 B-VG} sind nicht entstanden.
Die Legitimation eines Gesellschafters zur Beschwerdeführung gegen einen an eine OHG gerichteten Bescheid ist nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsstellung des Gesellschafters unmittelbar beeinflussen kann (vgl. Erk. des VfGH Slg. 3159/1957) .
Dies trifft nicht zu, wenn es sich um einen Anspruch handelt, den die Gesellschaft allein geltend gemacht hat, dessen Ablehnung Gegenstand der Beschwerde ist; die Ablehnung kann nämlich in diesem Fall die Rechtsstellung des einzelnen Gesellschafters nicht unmittelbar berühren.
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