Der § 3 des 2. Verstaatlichungsgesetzes schafft kein Territorialitätsprinzip im Sinne eines Alleinversorgungsrechtes einer Landesgesellschaft für dieses Bundesland, er beschränkt nicht den Geschäftsverkehr der Landesgesellschaften über die Grenzen des Bundeslandes hinaus.
Das Grundrecht der Erwerbsfreiheit wird berührt, wenn einem Staatsbürger - auch einer juristischen Person - durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit untersagt wird.
Die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 4, Art. 4 Abs. 2 B-VG} bezweckt die Erhaltung der Einheitlichkeit des Wirtschaftsgebietes: Es dürfen weder für den Verkehr von Personen noch für den Warenverkehr innerhalb des Bundesgebietes Verkehrsbeschränkungen welcher Art immer eingeführt werden. Daher wäre jedes Gesetz, das den Inlandverkehr behindert oder erschwert oder mit Abgaben belegt, verfassungswidrig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden