Die Vollziehung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) vom 29. Feber 1940, RGBl. I S. 437, i. d. F. der Verordnung zur Einführung von Vorschriften über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 15. April 1940, RGBl. I S. 658, ist, soweit es sich um die Anerkennung und um die Versagung oder Entziehung einer Anerkennung handelt, Sache der Landesverwaltung. Dem gleichen Kompetenzbereich gehören auch die Vorschriften an, deren Inhalt dazu bestimmt ist, die dem Zwecke des Gesetzes entsprechende Gebarung zu sichern. Dazu gehören die Bestimmungen über die Prüfungsverbände und über die ihnen zukommenden Prüfungsbefugnisse.
Die Kompetenzen nach dem WGG waren geteilt. Neben dem Reichsarbeitsminister besaß auch die "oberste Landesbehörde" (so § 16 WGG) - in Österreich nach § 2 der Einführungsverordnung der " Reichsstatthalter" - Zuständigkeiten. So fiel die Anerkennung, Versagung oder Entziehung der Anerkennung eines Wohnungsunternehmens in die Zuständigkeit des Reichsstatthalters, er war auch nach dem näheren Inhalt des § 26 WGG Aufsichtsbehörde. Nunmehr vereinigen sich alle Befugnisse der Vollziehung des WGG in der einheitlichen Landesverwaltung nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 1 Z 3 B-VG}.
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