Ist der Bescheid nur an den Dienstgeber gerichtet und wird nur von ihm eine Nachzahlung an Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichfonds für Kinderbeihilfe verlangt, so werden dadurch im Hinblick auf § 72 Einkommensteuergesetz 1953 i. V. m. mit den §§ 6 und 7 Bundesabgabenordnung unmittelbar die abgabenrechtlichen Rechte und Pflichten des Dienstnehmers nicht berührt. Allerdings kann der Arbeitnehmer auch einer Berufung des Arbeitgebers in einer ihn betreffenden Lohnsteuerangelegenheit gemäß § 257 BAO beitreten (vgl. das Erk. des VwGH Slg. Nr. 2372/61 F) . Wer einer Berufung beigetreten ist, kann nach {Bundesabgabenordnung § 257, § 257 Abs. 2 BAO} die gleichen Rechte geltend machen, die dem Berufungswerber zustehen. Außerdem kann der Abgabenpflichtige (Steuerschuldner) , wenn er vermeint, es sei die Steuer zu Unrecht abgeführt worden, nach {Bundesabgabenordnung § 239, § 239 Abs. 1 BAO} die Rückzahlung beantragen.
Der Umstand, daß ein von der zuständigen Behörde erlassener Bescheid dem {Bundesabgabenordnung § 93, § 93 BAO} widerspricht, berührt das Problem der Zuständigkeit der Behörde nicht.
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