Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verhaftung gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 177, § 177 Abs. 1 Z 2 StPO} gegeben waren, ist zu bedenken, daß eine Verhaftung ohne richterlichen Befehl stets einer " ausnahmsweise" vorgenommen werden kann. Das einschreitende Organ der Sicherheitsbehörde ist daher verpflichtet, die Entscheidung darüber, ob einer der im § 175 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 StPO angeführten Fälle vorliegt, dem Untersuchungsrichter zu überlassen, es sei denn, daß dies "wegen Gefahr im Verzuge nicht tunlich ist" . Die Beamten der bel. Beh. haben nicht versucht, den Untersuchungsrichter oder den ihn vertretenden Journaldienstrichter fernmündlich zu erreichen, obwohl keine Umstände vorlagen, die dies als untunlich erscheinen ließen.
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