Gemäß § 17 Abs. 1 Umsiedler und Vertriebenen Entschädigungsgesetz entscheidet über Ansprüche die Bundesentschädigungskommission. Nach Abs. 2 sind die §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes - das sind die Bestimmungen über die Errichtung der Bundesentschädigungskommission sowie über das Verfahren vor dieser Kommission - sinngemäß anzuwenden. Jedoch ist § 21 Abs. 4 des BesatzungsschädenG mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Mitglieder der II. Gruppe von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes Bundeslandes solche Personen zu entsenden sind, die zum Kreise der Vertriebenen oder Umsiedler gehören. Gemäß {Bundesbediensteten-Schutzgesetz § 21, § 21 Abs. 2 BSG} bestehen die Beisitzer der Bundesentschädigungskommission aus zwei Gruppen von Mitgliedern, welche je in einer Liste zu vereinigen sind. Nach Abs. 3 werden die Mitglieder der ersten Gruppe vom BM für Finanzen, nach Abs. 4 die Mitglieder der zweiten Gruppe von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes Bundeslandes entsendet. Es ist nach dem Gesetz nicht erforderlich, daß der Beisitzer der zweiten Gruppe dem Kreise jener Umsiedler oder Vertriebenen entnommen werden muß, die aus demselben Land wie der Antragsteller stammen. Nach § 17 Abs. 2 UVEG genügt es, wenn der Beisitzer der zweiten Gruppe überhaupt zum Kreise der Vertriebenen oder Umsiedler gehört.
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