Es bestehen keine Bedenken in der Richtung, daß § 2 Abs. 3 und 4 Wertzollgesetz 1955 in bezug auf die Bestimmung über die Lieferungskosten dem Gleichheitsgebot nicht entspricht. Die differenzierte Behandlung je nach den Lieferungskosten bis zum Übertritt der Ware über die Zollgrenze und nach jenen ab diesem Übertritt ist nämlich nicht unsachlich.
Es bestehen auch keine Bedenken in der Richtung, daß die zit. Gesetzesstelle etwa dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 4, Art. 4 B-VG} ({Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 F-VG 1948}) widerspricht.
Das Gesetz ist nämlich ausschließlich auf die Zollgrenze dem Ausland gegenüber abgestellt.
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