Nach § 34 Abs. 1 Bewertungsgesetz 1955 ist durch das BM für Finanzen nach Beratung mit dem Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis festzustellen, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (ha) zu dem vom BM für Finanzen als Hauptvergleichsbetrieb ausgewählten Vergleichsbetrieb stehen. Dabei wird das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb jeweils in einem Hundertsatz (Betriebszahl) ausgedrückt. Diese "Entscheidungen" des BM für Finanzen erhalten ihre rechtsverbindliche Kraft für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachschreibungen bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt nach § 44 BewG 1955 durch die Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" . Diese " Entscheidungen" sind Verordnungen.
Vom Gesetz selbst ist ein Hauptvergleichsbetrieb für die Betriebszahl 100 des § 82 Abs. 3 BewG 1955 nicht ausgewählt worden, sondern es ist nur der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 mit S 19.000,-- für das landwirtschaftliche Vermögen festgesetzt worden. Es wurde aber damit nicht angeordnet, daß deshalb ein Hauptvergleichsbetrieb überhaupt nicht festzusetzen ist. Es wurde der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 mit einem bestimmten Schillingbetrag fixiert. Die Ermittlung eines Hauptvergleichsbetriebes, dem diese Betriebszahl zuzuordnen ist, bleibt rechtlich durchaus möglich, weil § 32 BewG 1955 bestimmt, daß für die landwirtschaftlichen Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten gelten und der Ertragswert das Achtzehnfache des Reinertrages ist, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Ob ein solcher Hauptvergleichsbetrieb in der Wirklichkeit vorhanden ist oder nicht, ist nach der Gesetzeslage belanglos; jedenfalls läßt sich im Verordnungsweg ein Betrieb umschreiben, der nach seiner Ertragsfähigkeit einem Hektarsatz von S 19.000,-- entspricht. Ein Widerspruch des § 82 Abs. 3 leg. cit. zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} liegt nicht vor.
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