Mit dem Bundesgesetz vom 11. Juni 1947, BGBl. Nr. 145, über die Wiederherstellung des österreichischen Wettbewerbsrechtes ( Wettbewerbsrecht-Überleitungsgesetz, W-ÜG) wurde das Bundesgesetz vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb wieder in Kraft gesetzt. Wie aus dem Einleitungssatz des § 1 des W-ÜG hervorgeht, tritt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb "in der Fassung vom 13. März 1938" wieder in Kraft. Das W-ÜG verweist hiebei lediglich auf Abänderungen, die durch § 3 W-ÜG verfügt werden. § 43 Abs. 1 des wieder in Kraft getretenen Gesetzes wird hiedurch nicht berührt. Somit ergibt sich, daß die in § 43 Abs. 1 des Gesetzes enthaltene Vollzugsklausel unverändert aufrechterhalten worden ist. Die im § 4 des W-ÜG enthaltene Vollzugsklausel bezieht sich nur auf dieses Gesetz, nicht jedoch auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, hat somit der bisherigen Vollzugsklausel nicht derogiert. In § 43 Abs. 1 Unlauteres Wettbewerbsgesetz sind neben dem BM für Handel und Wiederaufbau weitere BM mit dem Vollzug des Gesetzes betraut. Somit kann jedes dieser Organe jene Bestimmungen des Gesetzes durch Verordnung näher ausführen, die seinen gesetzlich abgegrenzten Wirkungsbereich betreffen (Erk. Slg. 2284/1952) . In der Vollzugsklausel ist u. a. auch der BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft erwähnt. Gemäß § 38 UWG sind unter Waren i. S. dieses Gesetzes auch landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Erzeugnisse unter Leistungen und wirtschaftlichen Interessen auch landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche zu verstehen. Damit ist dem BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft kraft Gesetzes eine Zuständigkeit auf dem Gebiete des unlauteren Wettbewerbes eingeräumt.
Wenn auch gemäß § 38 UWG landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Leistungen und Interessen betroffen werden, so geschieht dies ausschließlich unter dem Gesichtswinkel der in die Bundeskompetenz fallenden Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Der BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft ist allein zur Einbeziehung eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Produktes in die Regelung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, ferner für die Festsetzung der zulässigen Bezeichnungen der Sorte sowie der inneren Beschaffenheit zuständig.
Die alleinige Zuständigkeit des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft schließt allerdings nicht aus, daß zur Durchführung des Gesetzes hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Produktes auch Maßnahmen erforderlich sein können, die in den Ressortbereich eines anderen der in § 43 Abs. 1 des Gesetzes angeführten BM fallen. Die bloße technische Gestaltung der Anwendung der vorgeschriebenen Bezeichnungen für ein landwirtschaftliches Produkt ist keine Maßnahme, die die Zuständigkeit eines der anderen in § 43 Abs. 1 des Gesetzes angeführten BM begründen würde.
§ 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Verordnung des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom 29. März 1962 über den Verkehr mit Kartoffeln, BGBl. Nr. 97, werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
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