Sowohl aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 WRG 1959 als auch aus der demonstrativen Aufzählung des Abs. 2 geht hervor, daß die dort aufgezählten Maßnahmen und Einwirkungen ohne wasserrechtliche Bewilligung unzulässig sind. In der Festsetzung der Bewilligungspflicht durch das Gesetz ist demnach ein an die Allgemeinheit gerichtetes Verbot enthalten, solche Einwirkungen oder Maßnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligung vorzunehmen. Somit ist der von der Blankstettstrafnorm des § 137 WRG zu erfassende Tatbestand durch § 32 Abs. 2 lit. c WRG mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet.
Gegen den gesetzestechnischen Vorgang der äußeren Trennung von Tatbestand und Strafdrohung (Blankettstrafnorm) bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es können sich aber im einzelnen Fall Zweifel darüber ergeben, was Tatbestand der Blankettstrafnorm ist. Ist der von der Blankettstrafnorm zu erfassende Tatbestand durch das Gesetz mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet, ist also eine Unbestimmtheit der Rechtslage nicht gegeben, dann ist das Gesetz einwandfrei.
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