Die Krnt. Landesregierung ist zuständig, als Rechtsmittelbehörde gegenüber der kompetenterweise in einer Landesvollzugsangelegenheit einschreitenden Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Diese Zuständigkeit wird rechtmäßigerweise entweder durch die Landesregierung als Kollegium oder durch ein Mitglied der Landesregierung oder durch gewisse Beamte des Amtes der Landesregierung wahrgenommen. Das Nähere hierüber ist in innerdienstlichen Vorschriften (Geschäftsordnung der Landesregierung - Art. 103 Abs. 2 B-VG -, Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung - § 3 Abs. 2 und 3 des B-VG BGBl. Nr. 289/1925 -) geregelt. Einen Anspruch darauf, daß in einem bestimmten Fall von diesen drei Möglichkeiten nur eine bestimmte angewendet werden darf, hat nach außen hin niemand. Daher ist es ausgeschlossen, daß das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wird, wenn der Bescheid von der zuständigerweise einschreitenden Landesregierung stammt, wobei es gleichgültig ist, ob ihm ein Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt oder ob er, den oben aufgezeigten beiden anderen Möglichkeiten gemäß, "Für die Landesregierung" erlassen worden ist.
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird verletzt, wenn der Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung zwar auch Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides ist, aber nicht vom Berufungsantrag erfaßt wird. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde wird nämlich im einzelnen Fall erst durch den Antrag begründet. Die Rechtsmittelbehörde maßt sich also eine Zuständigkeit an, wenn ein Antrag nicht vorliegt.
Eine denkmögliche Handhabung des Wohnsiedlungsgesetzes kann nicht gegen das in Art. 6 StGG verankerte Grundrecht verstoßen.
Die Verordnung des Reichsstatthalters vom 27. Juni 1940, mit welcher das Gebiet der Stadt Klagenfurt zum Wohnsiedlungsgebiet erklärt worden ist, ist durch das R-ÜG österreichische Norm geworden. Ihr Geltungsgrund liegt ausschließlich im § 2 leg. cit. (vgl. u. a. Erk. Slg. 3737/1960) . Daraus ergibt sich, daß Bedenken gegen sie hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 letzter Satz des WSG nicht entstehen können.
Die Verfassung enthält keine Vorschriften darüber, wie Verordnungen publiziert werden müssen (von Verfassungs wegen ist allerdings erforderlich, daß sie kundgemacht werden) . Es steht also dem Landesgesetzgeber frei, für bestimmte Verordnungen die Kundmachung im Landesgesetzblatt vorzuschreiben, für andere aber eine andere Art der Verlautbarung zu normieren. Es ist auch von Verfassungs wegen nicht erforderlich, daß das Verkündungsblatt im Gesetz bestimmt bezeichnet ist oder daß ganz allgemein ein Verlautbarungsgesetz, gleich dem Verlautbarungsgesetz des Bundes, BGBl. Nr. 184/1945, bestehen müsse.
Eine gesetzliche Regelung, gemäß der die zur Rechtswirksamkeit der Verordnung einer Gemeinde erforderliche Genehmigung der Landesregierung von der Landesregierung im amtlichen Verkündungsblatt des Landes kundzumachen ist und die weiters vorschreibt, daß die Verordnung (die, sobald sie rechtswirksam ist, beim Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist) mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam wird, stellt sicher, daß die Verordnung dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Publizität genereller Normen entsprechend kundgemacht wird.
Das Krnt. Landesplanungsgesetz enthält keine Anordnung betreffend die zwangsweise Übertragung von Eigentumsrechten. Maßnahmen, wie sie im Gesetz getroffen werden, sind niemals unter den Enteignungsbegriff ( {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 365, § 365 ABGB}, Art. 5 StGG, {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) gefallen, sondern haben stets nur als Eigentumsbeschränkungen gegolten ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 364, § 364 ABGB}) .
Die Regelung im {Landpachtgesetz § 10, § 10 Abs. 6 LPG}, gemäß der die zur Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes erforderliche Genehmigung der Landesregierung (§ 10 Abs. 4) von der Landesregierung im amtlichen Verkündblatt des Landes kundzumachen ist, und die weiters vorschreibt, daß der Flächenwidmungsplan (der, sobald er rechtswirksam ist, gemäß § 10 Abs. 8 beim Gemeindeamt bzw. Magistrat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist) mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam wird, stellt sicher, daß der Flächenwidmungsplan dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Publizität genereller Normen entsprechend kundgemacht wird. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Art. 4 Abs. 1 StGG bezieht sich nur auf die örtliche Bewegung des Vermögens, eine solche kann aber bei Liegenschaften überhaupt nicht in Frage kommen.
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