Nach {Heeresdisziplinargesetz 1985 § 63, § 63 Heeresdisziplinargesetz} ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung eines Rechtsmittels zulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung anderer Fristen ist weder in dieser Gesetzesstelle noch auch in anderen Bestimmungen des HDG vorgesehen.
Nach § 44 Abs. 1 HDG sind auf die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern einer Disziplinarkommission die Bestimmungen der §§ 67 bis 74 der StPO sinngemäß anzuwenden. Im Hinblick auf § 74 StPO hat über den Antrag auf Ablehnung des Senatsvorsitzenden der Vorsitzende der Disziplinarkommission zu entscheiden, weil dieser dem Vorsteher eines Gerichtes gleichzuhalten ist. Über die Ablehnung des Vorsitzenden der Disziplinarkommission selbst hat bei sinngemäßer Anwendung des {Strafprozeßordnung 1975 § 74, § 74 Abs. 2 StPO} die Disziplinaroberkommission zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des zuständigen Organes über die Ablehnung gemäß dem nach {Heeresdisziplinargesetz 1985 § 44, § 44 Abs. 1 HDG} sinngemäß anzuwendenden {Strafprozeßordnung 1975 § 74, § 74 Abs. 3 StPO} ist kein Rechtsmittel zulässig. Entscheidet ein unzuständiges Organ über die Ablehnung, ist auch für diesen Fall im HDG und in den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der StPO kein abgesondertes Rechtsmittel vorgesehen. Vielmehr ist nach {Heeresdisziplinargesetz 1985 § 58, § 58 HDG} eine Berufung nur gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission i. S. des {Heeresdisziplinargesetz 1985 § 54, § 54 HDG} zulässig und auch das Rechtsmittel der Beschwerde ist nicht allgemein zugelassen, sondern nur für bestimmte Fälle (§ 48 Abs. 5, § 51 Abs. 5, § 61 Abs. 4, {Heeresdisziplinargesetz 1985 § 65, § 65 Abs. 3 HDG}) .
Die Vorlage von Akten an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist ein rein verwaltungsinterner Vorgang. Der Beschluß einer Kollegialbehörde auf eine solche Aktenvorlage ist daher kein Bescheid.
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