Die in der Verordnung des BM für Finanzen vom 13. April 1960, Zl. 156.916-10/59, Amtsblatt für die österreichische Finanzverwaltung Nr. 125/60, enthaltenen Sätze a) "Die besonderen Wasserbenutzungen stellen in der Regel bewertungsfähige immaterielle Wirtschaftsgüter im Sinne des Bewertungsgesetzes dar und sind daher beim Berechtigten dementsprechend zu erfassen." , b) "Die Anlagen zur Ausnutzung bzw. zur Abfuhr des Wassers sind gesondert zu erfassen und, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, mit dem Teilwerte zu bewerten." , c) "Bei der Bewertung von Wasserkraftnutzungen ist zwischen dem Wasserbenutzungsrecht und den Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkraft zu unterscheiden." , d) "Für das Wasserbenutzungsrecht ist der Teilwert - in Ausnahmefällen der gemeine Wert - auf Grund der Ausbauleistung zu ermitteln. Hiebei ist zwischen Lauf- und Speicherkraftwerken nicht zu unterscheiden." , e) "Für die Ermittlung des Teilwertes des Wasserbenutzungsrechtes kann als Anhalt dienen, daß je PS Ausbauleistung ein Wert von S 200,-- angesetzt wird." , werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Gemäß § 11 BewG 1955 erstreckt sich aber bei Grundbesitz die Bewertung auf die Rechte und Nutzungen, die mit dem Grundbesitz als solchem verbunden sind. Ausgenommen sind lediglich die Holznutzungsrechte und Bezugsrechte gemäß § 11 Abs. 2 und die Gewerbeberechtigungen gemäß § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. Alle anderen "mit dem Grundbesitz als solchem " verbundenen Rechte sind in die Bewertung des Grundbesitzes mit einzubeziehen. Dies gilt im besonderen auch für die mit Liegenschaften verbundenen Wasserbenutzungsrechte (§ 22 WRG) , da für sie eine Ausnahme, wie sie für die mit Liegenschaften verbundenen Gewerberechte ausdrücklich bestimmt ist, nicht vorgesehen ist. Zum selben Ergebnis führt auch die Überlegung, daß das mit einer Liegenschaft verbundene Wasserbenutzungsrecht nicht bloß Zubehör, sondern Bestandteil der Liegenschaft ist, weil mit der Trennung des Rechtes von der Liegenschaft eine Qualitätsänderung derselben verbunden ist (vgl. auch § 11 Abs. 3 BewG) .
Nach § 10 leg. cit. ist der gemeine Wert, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, bei Bewertungen zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Wasserbenutzungsrechte ist nichts anderes vorgeschrieben. Es widerspricht daher eine Regelung, daß der Bewertung des Wasserbenutzungsrechtes die Höhe der Ausbauleistung der Wasserkraftanlage schlechthin nach dem Maß der Pferdestärken zugrunde zu legen ist, dem § 10 leg. cit. Generelle Anordnungen der BM, die Rechtsverordnungen (und nicht bloß Verwaltungsverordnungen) sind, müssen, bei sonstiger Verfassungswidrigkeit, im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden (§ 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920) .
Gemäß der Rechtsprechung des VfGH liegt trotz der äußeren Form einer Verwaltungsverordnung eine Rechtsverordnung vor, wenn die Verordnung einen die Allgemeinheit unmittelbar bindenden Inhalt hat.
Hinsichtlich der Durchführungserlässe des BM für Finanzen zu einem Steuergesetz hat der VfGH in seinem Erk. Slg. 4108/1961 überdies besonders ausgeführt, daß ihnen der Charakter einer Rechtsverordnung zukommt, wenn sich aus dem Inhalt und aus der Art der Kundmachung die Eignung ergibt, daß die Steuerpflichtigen ihr Verhalten danach einrichten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden