Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 31. August 1937, GBlÖ Nr. 18/1940, enthält keine Regelung, die in Verbindung mit dem Rechts-Überleitungsgesetz und dem Behörden-Überleitungsgesetz dem Landeshauptmann eine Zuständigkeit geben könnte, sie zu handhaben.
Der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 17. Juni 1940, II En- 1428/40, war an die Reichsstatthalter für Wien, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg, Salzburg, Oberdonau und Niederdonau sowie an die Reichsstatthalter - Bezirkswirtschaftsämter - in Wien und Slbg. gerichtet. Er ist in keinem Publikationsorgan verlautbart worden. Der nach den Daten des Erlasses in den Bescheiden eingefügte Zusatz" DMR 211 "bezieht sich lediglich auf einen Kommentar zum Energiewirtschaftsgesetz (Darge-Melchinger-Rumpf S. 221) . Für Elektrizitäts-Leitungen, die dem § 4 des EnWG, verlautbart im GBlÖ Nr. 156/1939, unterliegen, kommt Z 1 des Erlasses vom 17. Juni 1940 in Betracht, nicht auch Z 2, da sich dieser Teil nur auf Vorhaben bezieht, für die § 4 leg. cit. nicht gilt.
Gemäß Z 1 hatte das Bezirkswirtschaftsamt bzw. der Reichsstatthalter keine Zuständigkeit, energierechtliche Entscheidungen zu treffen ( dies konnte ausschließlich der Reichswirtschaftsminister im Bereiche des § 4 des EnWG tun) .
Das Bezirkswirtschaftsamt war lediglich zuständig, die Verfahren, die sonst einzeln von den" zur Wahrung öffentlicher Interessen berufenen beteiligten Behörden und Dienststellen "abzuwickeln gewesen wären, über Antrag des planenden Unternehmens in gemeinsamer Verhandlung zusammenzufassen und das Ergebnis der Verhandlung in einer Niederschrift festzuhalten. Der Erlaß gab dem Bezirkswirtschaftsamt ( Reichsstatthalter) keine Zuständigkeit, individuelle rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Verwaltungsakte zu setzen.
Die nach dem Erlaß zu treffenden Feststellungen betreffen nur Fragen des öffentlichen Interesses; sie berühren subjektive Rechte nicht ( vgl. Slg. 3409/1958) . Dieser Teil des Erlasses gibt also dem Landeshauptmann keine Zuständigkeit, von Amts wegen subjektive Rechte durch Bescheide zu gestalten oder festzustellen. Allein schon aus diesem Grund enthält dieser Teil des Erlasses auch keine Beschränkung eines diesbezüglichen Instanzenzuges. Jedenfalls der Schlußteil des Erlasses ist nicht Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden.
Gegen Enteignungsverfügungen auf Grund des Art. 4 der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes in der Ostmark vom 17. Jänner 1940 in Verbindung mit § 17 des Eisenbahnenteignungsgesetzes in der in Betracht kommenden Fassung ist ein Rechtsmittel zulässig. Soweit eine Entschädigungsleistung gemäß Art. 4 der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes in der Ostmark vorgeschrieben wird, gilt, daß die Betroffenen gemäß Z 4 des genannten Art. 4 die gerichtliche Entscheidung begehren können, wodurch die bescheidmäßige Vorschreibung außer Kraft tritt. Durch eine solche Vorschreibung kann die Partei in keinem subjektiven Recht verletzt werden.
Gegen den Bescheid eines Landeshauptmannes, der vom Landeshauptmann als dem Träger der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wird, führt der Instanzenzug stets bis zum zuständigen BM, wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 103, Art. 103 Abs. 4 B-VG} . Es ist also möglich, daß der Gesetzgeber den Instanzenzug abkürzt. Dabei macht es nichts aus, ob die Einschränkung des Instanzenzuges im Gesetz positiv oder negativ umschrieben wird. Das bloße Schweigen des Gesetzgebers über den Instanzenzug kann allerdings für sich allein noch nicht als eine negative Umschreibung der Anordnung, daß der Instanzenzug nicht bis zum obersten Organ führen soll, angesehen werden; es müssen andere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, in Verbindung mit der Tatsache des Schweigens eine negative Umschreibung der Anordnung zu bewirken. Die Anordnung muß nämlich deutlich und unzweifelhaft Gesetzesinhalt sein.
Allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften, die nicht öffentlich verlautbart worden sind, so daß nicht jeder davon Betroffene die Möglichkeit hat, die Vorschrift überhaupt kennenzulernen, damit er sein Verhalten danach einrichten kann, widersprechen dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes. Polizeistaatliche Elemente einer öffentlichen Ordnung werden in Österreich allgemein als Unrecht empfunden. Nur eine polizeistaatliche - niemals aber auch eine rechtsstaatliche - Ordnung des öffentlichen Lebens kann durch Rechtsvorschriften hergestellt werden, die nicht publiziert sind.
Solche Rechtsvorschriften sind daher gemäß {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 R-ÜG} nicht Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden.
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