Dem Bund kommt gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 1 B-VG} die Kompetenz zur Erlassung des § 104 Abs. 4 StVO 1960 und gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 3 B-VG} die Kompetenz zur Erlassung einer Überleitungsverordnung zu, derzufolge gewisse Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947, erlassen worden sind, weitergelten.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 2 letzter Satz StVO 1960 in der Richtung, daß sie der Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 90, Art. 90 Abs. 2 B-VG} widerspricht, gemäß der im gerichtlichen Strafverfahren der Anklageprozeß gilt. Die Pflicht, die Gendarmerie oder Polizei über einen Verkehrsunfall zu verständigen, schließt nicht die Pflicht mit ein, daß der Verständiger auch Angaben macht, die ihn belasten. Dazu kommt, daß die Verständigung erfolgt, bevor die Staatsgewalt im Zusammenhang mit dem Unfall in Erscheinung tritt, bevor also vom Beginn eines Strafprozesses (im weitesten Sinn) überhaupt gesprochen werden kann. Schon allein aus diesem Grunde scheint es dem VfGH ausgeschlossen zu sein, daß die Gesetzesstelle mit der Verfassungsvorschrift betreffend den Anklageprozeß überhaupt in Berührung kommt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden