Die Erwägung, Fische in fließenden Gewässern seien nach {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 383, § 383 ABGB} unter Berücksichtigung des § 1 des Reichsfischereigesetzes nur ansprüchige Sachen, ist nicht denkunmöglich; der Fischereiberechtigte sei, solange er nicht selbst von seinem Praeoccupationsrecht Gebrauch mache, weder Eigentümer noch Besitzer der Fische, sie könnten ihm daher auch nicht i. S. des § 1 Abs. 2 Besatzungsschädengesetz weggenommen werden. Es sind keine Umstände ersichtlich, die es als undenkbar erscheinen ließen, die vom Berechtigten gefangenen Fische als Ertrag - das ist als Nutzung - des Fischereirechtes anzusehen, das eine unkörperliche Sache ist ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 292, § 292 ABGB}) . Es ist weiters zumindest nicht denkunmöglich, die im § 4 leg. cit. ebenfalls genannte" gewöhnliche Abnutzung "bei diesen Erwägungen vollkommen außer Betracht zu lassen.
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