Betreten die Organe einen Raum, um festzustellen, ob sich tatsächlich die gesuchten Gegenstände darin befanden, und sie sonach zu beschlagnahmen, so liegt eine Hausdurchsuchung vor.
Solange gegen eine bestimmte Person eine Privatanklage nicht erhoben ist, kann wegen eines solchen Deliktes gegen diese Person jedenfalls keine" Gefahr im Verzug "i. S. des {Strafprozeßordnung 1975 § 141, § 141 Abs. 2 StPO} vorliegen. Es können daher auch die Voraussetzungen einer Hausdurchsuchung zum Zwecke der Strafrechtspflege i. S. des § 2 Hausrechtsschutzgesetz nicht gegeben sein.
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