Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 38 Abs. 2 und § 39 Abs. 2 StVO 1960. Aus § 38 Abs. 2 des Gesetzes oder einer anderen Bestimmung des Gesetzes geht nicht hervor, daß die Sperre einer Fahrbahn nur durch eine Ampel ober der Kreuzungsmitte, nicht aber durch eine Ampel am Fahrbahnrand angezeigt werden darf. Lichtzeichen, die gemäß §§ 38 und 39 StVO 1960 eingerichtet sind, dienen der Sicherheit und Erleichterung des Verkehrs; sie hindern daher niemanden, sich an den von ihm gewünschten Ort zu begeben oder dort aufzuhalten. Die durch Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 StGG gewährleisteten Rechte werden daher überhaupt nicht berührt (vgl. Erk. Slg. 3447/1958) .
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird auch dann verletzt, wenn die Behörde eine Strafbefugnis in Anspruch nimmt, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der von der Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt nicht mit Strafe bedroht ist.
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