Da nach {Verwaltungsvollstreckungsgesetz § 1, § 1 Abs. 1 VVG} die Vollstreckung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - auch dann den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, wenn der zu vollstreckende Bescheid von einer anderen Behörde erlassen wurde und das VVG damit den Grundsatz abgelehnt hat, daß die Zuständigkeit zur Erlassung eines Verwaltungsaktes auch die Zuständigkeit zu dessen Vollstreckung in sich schließt, muß auch die Entscheidung über Rechtsmittel, die sich gegen Verfügungen im Vollstreckungsverfahren richten, in die Zuständigkeit der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung höherer Stufe fallen, in der Ministerialinstanz sohin in die Zuständigkeit des BM für Inneres.
Der Umstand, daß das VVG 1950 gegen eine Vollstreckungsverfügung eine, wenn auch eingeschränkte, Berufungsmöglichkeit einräumt, beweist deren Bescheidcharakter mit der Folge ihrer Rechtskraft im Falle der Unterlassung der Berufung.
Weder der Auftrag an den Vollstrecker, die Exekution vorzunehmen, noch deren Durchführung durch den Vollstrecker bilden eine der Rechtskraft fähige Grundlage für das weitere Exekutionsgeschehen. Die vom Gesetze einem Verpflichteten eingeräumte Möglichkeit, nach vorgenommener Pfändung im Laufe des Exekutionsverfahrens ohne Bindung an eine Frist die Gesetzwidrigkeit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung oder einen hiebei unterlaufenen Irrtum zu behaupten, hat in Zwangsvollstreckungsfällen dieser Art den Mangel jeder Normativität des behördeninternen Vollstreckungsauftrages und der Pfändung zur Voraussetzung.
Zur Entscheidung, ob die Bestätigung der Vollstreckbarkeit gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden ist, ist jene Stelle zuständig, von der der Exekutionstitel herrührt.
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