Der Kompetenztatbestand" Kraftfahrwesen "umfaßt alle Angelegenheiten, die das Kraftfahrzeug und seinen Lenker betreffen.
Da Angelegenheiten der Straßenpolizei von einem anderen Kompetenztatbestand (nunmehr {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG}) erfaßt sind, können von dem Kompetenztatbestand" Kraftfahrwesen "nur die nach der Eigenart der Kraftfahrzeuge notwendigen verkehrspolizeilichen Bestimmungen, ferner die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und ihren Betrieb getroffen sein (Erk. Slg. 2977/1956) .
Maßnahmen, die aus dem technischen Zustand der Straße oder des Straßennetzes oder aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis der überwiegenden Mehrheit der Straßenbenützer abzuleiten sind, waren nie, auch nicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel des B-VG, eine Angelegenheit des Kraftfahrwesens, sondern eine Angelegenheit der Straßenpolizei. § 42 StVO 1960 trifft daher eine Regelung im Kompetenzbereich des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG}.
Gemäß Art. 4 B-VG bildet das Bundesgebiet einheitliches Währungsgebiet, Wirtschaftsgebiet und Zollgebiet. Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzollinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden. Damit wird die Einheit des Wirtschaftsgebietes garantiert. Die Einheit des Wirtschaftsgebietes wird aber durch § 42 StVO 1960 in keiner Weise berührt; denn es wurde keine solche Verkehrsbeschränkung erlassen, die innerhalb des Bundesgebietes durch Absperrungsmaßnahmen den Zwischenverkehr in bestimmte Gebietsteile unterbindet oder ausschließt, sondern die Regelung erfaßt gleichmäßig das ganze Bundesgebiet. Die sachlich begründete Regelung des § 42 StVO 1960 verstößt daher nicht gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 4, Art. 4 Abs. 2 B-VG}. Gemäß Art. 4 Abs. 1 StGG unterliegt die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes keinen Beschränkungen. Durch § 42 StVO 1960 ist niemand die Möglichkeit genommen, sich innerhalb des Bundesgebietes, wohin immer es ihm beliebt, zu begeben. Ebenso ist niemand hinsichtlich der von ihm beförderten Ware gehindert, diese zu bringen, wohin er will. Nur die Wahl des Transportmittels ist aus straßenpolizeilichen Gründen zeitlichen Beschränkungen unterworfen.
Die Freizügigkeit der Person und des Warenverkehrs selbst ist nicht beeinträchtigt.
Eine Verletzung des Rechtes auf freie Erwerbsausübung durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde setzt einen Eingriff in eine private Erwerbsbetätigung voraus. Wenn dies der Fall ist, muß untersucht werden, ob der Eingriff verfassungswidrig ist. Er wäre es, wenn sich der Eingriff auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt oder wenn er ohne gesetzliche Grundlage erlassen wurde, insbesondere auch, wenn der Bescheid mit dem Mangel der Denkunmöglichkeit behaftet ist.
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