Eine Provisorialverfügung nach § 37 des Gesetzes vom 28. Juni 1909, LGuVBl. Nr. 36, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungsrechte und Verwaltungsrechte, OÖ TRLG, gehört nicht zu den im § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 (Wiederverlautbarung: BGBl. Nr. 1/1951) aufgezählten Angelegenheiten. Gegen eine vom Landesagrarsenat im Berufungswege erlassene Provisorialverfügung ist daher eine weitere Berufung an den Obersten Agrarsenat beim BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft nicht zulässig.
Unter "Gemeindegut" wird nicht nur das Eigentum einer Gemeinde verstanden, welches zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes einer Gemeinde dient - nur in diesem Sinne wird es im {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 288, § 288 ABGB} definiert -, sondern auch jenes, welches der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen bestimmten Kreis der Berechtigten unterliegt (vgl. § 65 Abs. 1 letzter Halbsatz der OÖ Gemeindeordnung 1948, früher § 61 der GO 1864 . In diesem Sinne wird der Ausdruck "Gemeindegut" vom TRLG gebraucht, denn in seinem § 5 Abs. 5 wird von dem "einer gemeinschaftlichen Benutzung nach Maßgabe des § 61 der GO vom 28. April 1864 (GuVBl. Nr. 6)" unterliegenden Gemeindegut gesprochen.
Der gemäß § 67 GO 1948 vorerst anzuwendende § 3 Abs. 2 des TRLG enthält hinsichtlich der Verwaltungsrechte betreffend agrargemeinschaftliche Grundstücke, zu denen auch nach § 15 Abs. 2 lit. d Flurverfassungsgesetz "das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen unterliegende Gemeindegut (Ortschaftsgut, Fraktionsgut)" gehört, eine Rückverweisung auf die Vorschriften der GO. Eine Regulierung der Verwaltungsrechte auch hinsichtlich gemeinschaftlicher Grundstücke ist sohin den Agrarbehörden entzogen, soweit deren Verwaltung durch die GO geregelt ist.
Die Verwaltung des früheren Kommunevermögens und nunmehrigen Gemeindegliedervermögens ist durch die Bestimmungen des § 110 Abs. 1 und des § 72 GO 1948 geregelt. "Besondere Vorkehrungen" nach § 3 Abs. 2 des TRLG kommen damit nicht in Betracht. Damit fällt auch die Erlassung von Provisorialmaßnahmen, die eine Regelung von Verwaltungsbefugnissen betreffend solches Vermögen zum Inhalt haben, nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörden.
Mögen die einer Gemeinde gehörigen Liegenschaften auch mit Nutzungsrechten der Mitglieder einer ehemaligen Kommune belastet sein, so handelt es sich dennoch bei ihnen um ein Eigentum der Gemeinde.
Gemäß dem "Anhang über die Verwaltung des Sondervermögens" zur GO 1864 lag ein Sondervermögen vor, wenn eine Bestimmung der Vermögenschaft zu öffentlichen Gemeindezwecken gegeben war. Gemäß § 110 Abs. 1 GO 1948 gelten für ehemaliges Gliedervermögen i. S. der lit. d die Bestimmungen des § 72 GO 1948 über das Sondervermögen.
Kommunen, deren Vermögen ganz oder zum Teil Gemeindezwecken zu dienen hatte, waren Sondervermögen i. S. des § 72 Abs. 6 GO 1936. Die Kommunen i. S. des § 72 Abs. 6 GO 1936 wurden durch Art. II § 1 der Verordnung über die Einführung der Deutschen GO, GBlÖ Nr. 408/1938, aufgelöst. In der Genehmigung eines Vertrages betreffend die Auseinandersetzung über das Vermögen einer demgemäß aufgelösten Kommune liegt eine Regelung der Auseinandersetzung in dem Sinne, daß das bisherige Sondermögen zum Gemeindegliedervermögen i. S. des § 65 der Deutschen GO und der §§ 13 bis 15 der Angleichungsverordnung GBlÖ Nr. 429/1938, geworden ist.
Aus den Feststellungen der Agrarbehörden, daß bestimmte Grundstücke einer ehemaligen Kommune "gemeinschaftliche Grundstücke" gemäß § 4 lit. b bzw. § 5 Abs. 5 des TRLG sind, ergibt sich zwar das Bestehen einer "Agrargemeinschaft" als Gesamtheit der Nutzungsberechtigten, doch folgt daraus nur die Befugnis der Agrarbehörden, die Ausübung der Nutzungsrechte innerhalb dieser Gemeinschaft zu regulieren.
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