Die Materie der Jugendschutzpolizei fällt gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder.
Die Rechtsbehauptung, daß {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 R-ÜG} der Polizeiverordnung zum Schutz der Jugend DRGBl. I S. 349/1943 den Eingang in die österreichische Rechtsordnung verwehrt habe, ist abzulehnen. Gemäß dem auch für den Verfassungsübergang des Jahres 1945 analog anzuwendenden § 4 Übergangsgesetz 1920 steht sie seit 21. Oktober 1945 auf der Stufe eines Landesgesetzes.
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