Der Verbauungsplan ist als eine nicht in Gesetzesform gekleidete generelle Norm eine Verordnung.
Die Beschränkung der Möglichkeit, ein Grundstück nach Belieben oder überhaupt einzufrieden, ist niemals unter den Begriff Enteignung i. S. des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 365, § 365 ABGB} und somit auch i. S. des Art. 5 StGG sowie des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG} gefallen.
Durch die Gleichheitsvorschrift ist es dem Verordnungsgeber - ebenso wie dem Gesetzgeber - verboten, Differenzierungen der Normunterworfenen zu schaffen, soweit sie nicht sachlich gerechtfertigt sind.
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