Die 9. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches, StGBl. Nr. 50/1945, in der zwar die Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht aufscheinen, nicht aber die Verordnung vom 16. Jänner 1940 genannt ist, hat diese Verordnung nicht berührt. Die im Erk. Slg. 3230/1957 enthaltene Feststellung, daß die Verordnung durch {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 Abs. 1 R-ÜG} mit Wirksamkeit vom 10. April 1945 außer Kraft gesetzt worden ist, hat sich lediglich auf die in der Verordnung enthaltenen Enteignungsbestimmungen, nicht aber auch auf die darin enthaltenen Entschädigungsbestimmungen bezogen. Die Entschädigungsbestimmungen sind Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden. Der BM für Inneres ist zuständig, die genannten Vorschriften in erster und letzter Instanz anzuwenden.
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