Die §§ 3 und 4 der Verordnung DRGBl. I S. 903/1935 über die Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern gehören dem österreichischen Rechtsbestand an.
Der VfGH hält an seiner bereits in seinem Erk. Slg. 2620/1953 ausgesprochenen Rechtsauffassung fest, daß die Erlassung der im {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 Abs. 2 R-ÜG} vorgesehenen Kundmachungen nicht eine Voraussetzung für den Eintritt der im {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 Abs. 1 R-ÜG} festgelegten Rechtsfolge ist.
Rechtsvorschriften, die einem der im § 1 R-ÜG festgelegten Tatbestände widerstreiten, sind vielmehr auch dann als aufgehoben anzusehen, wenn eine solche Kundmachung nicht erlassen wurde. Die Gerichte, einschließlich des VfGH, haben in diesen Fällen das Recht und die Pflicht, bei Entscheidung einer konkreten Rechtssache zu prüfen und festzustellen, ob eine von ihnen anzuwendende reichsdeutsche Norm, die während der deutschen Besetzung in Österreich in Kraft gesetzt wurde, jene Merkmale trägt, die {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 R-ÜG} anführt. Trifft dies zu, dann sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, das Gesetz als aufgehoben und daher nicht mehr als Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung zu betrachten und von seiner Anwendung abzusehen.
Das Verbot des Konzessionssystems i. S. des Art. 13 Abs. 2 StGG bedeutet lediglich, daß die Herausgabe von Presseerzeugnissen nicht an eine vorherige Erlaubnis gebunden werden darf, nicht aber auch, daß zur entgeltlichen Einschaltung bestimmter Anzeigen in ein Presseprodukt, die dem Wirtschaftsverkehr dient, keine verwaltungsbehördliche Erlaubnis gefordert werden darf. Das Verbot des Konzessionssystems in bezug auf die Presse dient dem Schutz der Meinungsfreiheit, wie sich aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 des Art. 13 StGG deutlich ergibt. Es sind daher alle gesetzlichen Maßnahmen im Widerspruch zu diesem Verbot, die auf eine Einschränkung der Meinungsfreiheit der Presse abzielen. Wenn aber die entgeltliche Einschaltung von Anzeigen in ein Presseerzeugnis an eine vorherige Erlaubnis gebunden wird, die mit der Meinungsfreiheit überhaupt in keinem Zusammenhang stehen, sondern nur eine besondere Form des Wirtschaftsverkehrs darstellen, ist dies nicht ein Verstoß gegen das Verbot des Konzessionssystems.
Die "gesetzlichen Bedingungen" i. S. des Art. 6 StGG liegen auch vor, wenn sie in einer Verordnung enthalten sind, die sich im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung hält. Dies gilt entsprechend auch für die "gesetzlichen Schranken" des Art. 13 StGG.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden