Gegen eine Gesetzesbestimmung, die sich gegen eine beleidigende Schreibweise richtet, bestehen aus dem Gesichtspunkt des Art. 13 StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Nach Art. 11 StGG ist das Petitionsrecht jedermann gewährleistet. Es besteht in der Freiheit, Anträge allgemeiner Art an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung zu stellen und die Erlassung bestimmter genereller Anordnungen oder die Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände zu begehren. Ein Schreiben ist keine Petition, wenn es überhaupt keinen Antrag und auch keine Anregung allgemeiner Art enthält, sondern nur in polemischer Weise über eine Behandlung einer Person durch eine Behörde Mitteilung macht und Beschwerde führt. Die Auffassung, daß eine Petition in der Regel eine gewisse Kritik enthält, ist zwar richtig, nicht aber die Auffassung, daß ein beleidigender Inhalt und unrichtige Bezichtigungen unvermeidlich sind.
Keine Entziehung des gesetzlichen Richters durch bloße Erhöhung der Strafe ohne Änderung des Schuldspruches in der Rechtsmittelentscheidung wegen eines Umstandes, der im erstinstanzlichen Verfahren nicht releviert wurde.
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