Im Stmk. Grundverkehrsgesetz ist nicht vorgesehen, auch das moralische Verhalten des Käufers als Versagungsgrund heranzuziehen.
Hingegen vermögen sich die Forderung des § 4 Abs. 1 lit. c nach Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden Besitzes sowie die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 1, wonach ein Bauerngut als lebensfähige Wirtschaftseinheit erhalten bleiben muß, durchaus auf die Wertung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kaufinteressenten zu erstrecken, weil bei erheblicher Verschuldung als Folge des Kaufes die Erfüllung der mit dem Gesetz verfolgten Absicht zumindest zweifelhaft wird. Eine derartige Regelung kann aber nicht als unsachlich bezeichnet werden. Der VfGH hegt gegen die zitierten Bestimmungen keine Bedenken.
Art. 4 Abs. 1 StGG bezieht sich nur auf die örtliche Bewegung der Person und des Vermögens, eine solche kann aber bei Liegenschaften überhaupt nicht in Frage kommen.
Das Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit ist durch Art. 6 StGG nur österreichischen Staatsbürgern gewährleistet. Die Österreicher aber schützt Art. 6 StGG nur vor jenen geschichtlich gegebenen Einschränkungen im Erwerb und in den Veräußerungen von Grundbesitz, die ehemals zugunsten von bestimmten, bevorrechteten Klassen angehörenden Personen bestanden hatten.
Auch die Tatsache, daß die Anrufung des VwGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG} ausgeschlossen ist, ermöglicht dem VfGH nicht die Prüfung, ob der Bf. etwa durch unrichtige Anwendung einfachgesetzlicher Bestimmungen verletzt worden ist.
Die Frage, ob ein einfaches Gesetz richtig angewendet worden ist, darf vom VfGH auch dann nicht beantwortet werden, wenn der sonst hierüber zur Entscheidung berufene VwGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG} von der Entscheidung ausgeschlossen ist.
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