Die §§ 1 und 2 der Verordnung des BM für Finanzen vom 4. Mai 1956, BGBl. Nr. 109, über die Bewertung bebauter Grundstücke werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Nach dem Bewertungsgrundsatz des § 10 Bewertungsgesetz ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. Auch beim gemeinen Wert, den § 10 Abs. 2 BewG als den Preis bezeichnet, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, nur ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Im § 53 Abs. 1 BewG 1955 werden konkret Umstände jener Art aufgezählt, die nach § 10 BewG Einfluß auf den gemeinen Wert haben. Der Begriff des gemeinen Wertes nach § 10 BewG und die im § 53 BewG 1955 hervorgehobenen Merkmale sind zwar unbestimmter Art, doch ausreichend bestimmbar, um das Ergebnis ihrer Vollziehung rechtlich überprüfen zu können.
Der Verwaltung ist durch § 53 Abs. 3 keine über Art. 18 Abs. 2 B-VG hinausgehende Vollmacht erteilt worden. Der VfGH hat daher gegen § 53 BewG 1955 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 macht den gemeinen Wert eines bebauten Grundstückes die Summe von "Bodenwert" und "Gebäudewert" aus.
"Bodenwert" ist demnach ein Element des gemeinen Wertes eines eine wirtschaftliche Einheit darstellenden bebauten Grundstückes. Es ist daher nicht zulässig, unter ihm den gemeinen Wert eines unbebauten Grundstückes i. S. des § 55 BewG 1955 zu verstehen. Der Bodenwert von Grundstücken, deren Bebauung abgeschlossen ist, und von Grundstücken, die sich im Zustand der Bebauung befinden, ist nicht so zu ermitteln, wie wenn es sich um unbebaute Grundstücke (§ 55) handeln würde.
Es trifft nicht zu, daß unter "bebautes Grundstück" i. S. des § 53 Abs. 1 BewG 1955 nur das Gebäude und die verbaute Grundfläche zu verstehen seien. Denn auch für die erwähnten "unverbauten" Flächen ist der Bodenwert innerhalb der wirtschaftlichen Einheit "bebautes Grundstück" zu ermitteln. Unter den Begriff "bebaute Grundstücke" fallen alle Grundstücke, auf denen Gebäude mit einer nicht untergeordneten Zweckbestimmung errichtet sind und die nicht zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen zählen (§ 52 Abs. 1 BewG 1955) .
Nach § 53 Abs. 3 BewG 1955 hat die Verordnung zu bestimmen, wie die Bewertung der bebauten Grundstücke nach ihrer Zugehörigkeit zu den einzelnen Grundstückshauptgruppen (§ 54) durchgeführt wird. Darin liegt der Auftrag, die einzelnen Hauptgruppen einheitlich zu behandeln, und das Verbot, zwischen ihnen zu differenzieren.
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