Gemäß § 64 Abs. 1 des Bgld. Fischereigesetzes 1949, LGBl. Nr. 1, bestätigte und beeidete Fischereiaufsichtsorgane sind Hilfsorgane der Bezirkshauptmannschaft. In der Bestätigung liegt die Übertragung der Hoheitsgewalt.
Art. 9 StGG und das Gesetz zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. Nr. 88/1862, schützen nur vor gesetzwidrigen Hausdurchsuchungen.
Öffentliche Sicherheitsorgane, die keiner Behörde unterstehen, kann es nicht geben.
Jede öffentliche Wache kann nur ein Hilfsorgan der zuständigen Polizeibehörde sein, weil es zum Wesen eines Sicherheitsorgans gehört, daß es für eine Behörde tätig wird und damit zumindest der Aufsicht dieser Behörde untersteht. In der Bestellung oder Bestätigung durch die Behörde liegt die Übertragung der Hoheitsgewalt. Damit aber ist die Behörde auch für die faktischen Amtshandlungen der von ihr bestellten oder bestätigten und vereidigten Wacheorgane verantwortlich und bei Beschwerden wegen solcher Amtshandlungen passiv legitimiert.
Öffentliche Sicherheitsorgane, die keiner Behörde unterstehen, kann es nicht geben.
Nur Verfügungen, die die örtliche Bewegung des Vermögens betreffen, sind überhaupt geeignet, in das durch Art. 4 StGG geschützte Recht einzugreifen.
Betritt ein behördliches Organ ein privates Grundstück in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufsichtspflicht, so liegt mit Rücksicht auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 5 StGG ein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht nicht vor.
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