Von Verkehrsbeschränkungen, wie sie Art. 4 StGG im Auge hat, kann nur dann gesprochen werden, wenn Grund und Zweck ihrer Einführung die Beschränkung des Verkehrs von einem Ort zum anderen bildet, sich also darin der Zweck der Regelung erschöpft.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muß als unzulässig zurückgewiesen werden. Das VerfGG enthält keine Bestimmung über eine sinngemäße Anwendung der Exekutionsordnung.
Die Bestimmungen der StPO über die Sicherstellung von Gegenständen, die zur Sicherung des Beweises einer strafbaren Handlung dienen können, und von Sachen, die dem Verfall unterliegen, sind keine Regelungen, die Beschränkungen der örtlichen Bewegung von Vermögen als Selbstzweck vorsehen. Durch solche Verfügungen auf Grund der StPO kann daher niemals in das Grundrecht des Art. 4 StGG eingegriffen werden.
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