Die Ausschreibung von Kultusbeiträgen der israelitischen Kultusgemeinde ist zwar zunächst eine innere Angelegenheit der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft; sobald aber der Staat zur Einbringung dieser Beiträge seinen Beistand leistet (§ 22 des Gesetzes betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, RGBl. Nr. 57/1890) , wird die Angelegenheit, soweit es sich um die Frage der Gewährung des staatlichen Beistandes handelt, zu einer äußeren Angelegenheit und somit zu einer Angelegenheit des Kultus i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG}. Zur Entscheidung in solchen Angelegenheiten sind daher die Kultusbehörden des Bundes zuständig. Das sind in bezug auf die israelitische Religionsgesellschaft bei Berücksichtigung der durch das B-VG bewirkten Änderungen gemäß § 1 der Verordnung RGBl. Nr. 96/1897 - die Sonderfälle der §§ 2 und 3 dieser Verordnungen kommen für den vorliegenden Fall nicht in Betracht -, in Wien in erster Instanz der Magistrat der Stadt Wien und in zweiter Instanz der BM für Unterricht.
Die israelitische Kultusgemeinde Wien und ihre Organe sind keine staatlichen Behörden. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft, die gemäß Art. 15 StGG außerhalb der staatlichen Behördenorganisation steht.
Anträge auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung auf einem Rückstandsausweis sind gemäß {Exekutionsordnung § 7, § 7 Abs. 4 Exekutionsordnung}, § 3 Abs. 2 zweiter Satz VVG 1950 bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Der Gesetzgeber hatte aber bei dieser Regelung nur Fälle in Betracht gezogen, in denen die Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, eine staatliche Behörde ist. Handelt es sich aber um den Rückstandsausweis einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft betreffend Kultusbeiträge, zu deren Einbringung der Staat seinen Beistand leistet, sind zur Entscheidung über solche Anträge die Kultusbehörden des Bundes zuständig.
Daß keine Verwaltungsbehörde zuständig ist, ein Gerichtsverfahren für unzulässig zu erklären und einzustellen, liegt auf der Hand. Eine gesetzliche Bestimmung, die dies ermöglicht, besteht nicht und wäre, wenn sie bestünde, im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG} verfassungswidrig.
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