Die gesetzliche Ermächtigung zur Übertragung der Zuständigkeit durch Verordnung muß dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} entsprechend ausreichend bestimmt sein.
Die Untätigkeit des Gesetzgebers kann mit Hilfe des Gleichheitsgrundsatzes nicht bekämpft werden. Denn der Gleichheitssatz hat niemals die Bedeutung, daß der Gesetzgeber zu einem positiven Handeln verpflichtet werden könnte.
Das Gleichheitsgebot des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich zu behandeln, und verwehrt ihm daher, Differenzierungen zu schaffen, die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen abgeleitet werden können.
Der Umstand, daß im Gesetz die Erlassung einer Verordnung dem Ermessen des Verordnungsgebers überlassen ist, ist an sich verfassungsrechtlich nicht bedenklich, denn {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} überläßt eben die Erlassung von Verordnungen dem Ermessen der Verwaltungsbehörde. Enthält aber das Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung bestimmten Inhaltes, so müssen sich aus dem Gesetz genügend Richtlinien ableiten lassen, unter welchen Voraussetzungen der Verordnungsgeber von der Ermächtigungsbestimmung Gebrauch machen kann. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} widersprechende formalgesetzliche Delegation vor.
§ 54 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1946 über das Diensteinkommen und die Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz) , BGBl. Nr. 22/1947, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß dieser Regelung erhält eine Witwe, die selbst in einem öffentlichen Dienstverhältnis stand, wenn ihr auf Grund dieses Dienstverhältnisses ein fortlaufender Ruhegenuß gebührt, daneben die Witwenpension nur zum Teil. Es werden also Witwen, die irgendeinen Bezug mit Entgeltcharakter aus einem öffentlichen Dienstverhältnis erhalten, schlechter gestellt als Witwen, die irgendein anderes, den Lebensunterhalt sicherstellendes Einkommen (aus einem privaten Dienstverhältnis, aus einem Werkvertrag oder dgl.) beziehen. Außerdem benachteiligt die Regelung nur Witwen mit einer Witwenpension nach Beamten, nicht aber auch solche mit einer Witwenpension nach anderen unkündbaren Bediensteten.
Der Gesetzgeber hat von einer Mehrheit gleichartiger Tatbestände einen herausgegriffen und die durch ihn erfaßten Personen schlechter gestellt als die von den übrigen Tatbeständen betroffenen Personen.
Diese Differenzierungen widersprechen - weil sachlich nicht gerechtfertigt - dem Gleichheitsgebot.
Der Ruhegenuß hat Entgeltcharakter. Er ist keine Versorgungsleistung.
Entgelt liegt auch dann vor, wenn die Gegenleistung nicht von vornherein in ihrer Höhe bestimmt, sondern nur bestimmbar ist.
Versorgung ist Sicherung des Lebensunterhaltes, der eine Gegenleistung nicht gegenübersteht.
§ 2 Abs. 2 erster Satz, zweiter Halbsatz und § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 12. März 1958 über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz - DVG) , BGBl. Nr. 54, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
§ 4 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 11. November 1958, mit der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten geregelt werden (Dienstrechtsverfahrensverordnung) , BGBl. Nr. 251, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Zufolge der Aufhebung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 erster Satz, zweiter Halbsatz und {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 2, § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG} als verfassungswidrig ist {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 2, § 2 Abs. 6 DVG}, soweit sie diese Bestimmungen auch für die Fälle des Abs. 5 rezipiert, unanwendbar geworden. Sie behält aber insofern noch einen normativen Sinn, als sie nach der Aufhebung der angeführten Gesetzesstelle noch immer den ersten Halbsatz des ersten Satzes des {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 2, § 2 Abs. 2 DVG} für die Fälle des Abs. 5 anwendbar erklärt.
Nach § 39 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde sich bei Durchführung des Ermittlungsverfahrens von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Der VfGH hat keine Bedenken, diese Grundsätze für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens überhaupt gelten zu lassen und somit als Gesichtspunkte zu werten, die der Gesetzgeber zwar nur aus Anlaß der Regelung des Ermittlungsverfahrens zum Ausdruck gebracht hat, aber als leitende Grundsätze für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens überhaupt verstanden wissen wollte. Diese Grundsätze beziehen sich aber immer nur auf die Durchführung des Verfahrens, nicht aber auch auf die Begründung von Zuständigkeiten zur Durchführung des Verfahrens.
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