Geldforderungen der Gemeinde Wien nach § 54 Abs. 5 der Wr. Bauordnung sind keine Abgaben i. S. des F-VG.
Darin, daß die Begründung eines Bescheides über den Spruchinhalt hinausgeht, liegt kein verfassungsrechtlicher Mangel.
Unter Abgaben i. S. des F-VG 1948 können nur Geldleistungen verstanden werden.
Die in verschiedenen Gemeindeordnungen vorgesehenen Handdienste und Zugdienste, die durch die Verpflichtung zu Naturalarbeitsleistungen charakterisiert sind, sind keine Abgaben. Ein Ablösebetrag wird auch dann nicht zu einer öffentlichen Abgabe, wenn der Verpflichtete zwischen der geschuldeten Naturalleistung und einer Ablösezahlung frei wählen kann.
Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (§ 9 Abs. 1 Z. 15 FAG) sind ausschließliche Landesabgaben ( Gemeindeabgaben) . Es würde dem Gesetz widersprechen, den vor allem in den Bauordnungen unter der Bezeichnung von Interessentenbeiträgen oder Anliegerbeiträgen vorgesehenen Geldleistungen ganz allgemein die Eigenschaft einer Abgabe mit der Begründung abzusprechen, daß sie den Bauwerbern nicht unter dem Gesichtspunkt der Deckung des finanziellen Aufwandes für den Gemeindehaushalt vorgeschrieben werden, sondern als Entgelt für die Vorteile zu leisten sind, die ihnen aus der Aufschließung des Geländes, in dem ihre Grundstücke gelegen sind, zukommen. Die hervorgehobenen Merkmale liegen schon in dem Begriffe der ausdrücklich als Abgaben erklärten "Interessentenbeiträge" und können daher nicht die Verneinung der Abgabeneigenschaft dieser Beiträge begründen.
Ist neben der Bauoberbehörde für Wien, die die bekämpfte Entscheidung beschlossen hat, in der Beschwerde auch noch der Magistrat der Stadt Wien, der den Bescheid intimiert hat, angeführt, so erübrigt sich eine spruchmäßige Zurückweisung der Beschwerde in Ansehung des Magistrates.
Mit VfGH-Beschwerde ist nur der im Instanzenzug ergangene letztinstanzliche Bescheid bekämpfbar, sohin nicht der Bescheid der Unterbehörde. Ein nicht letztinstanzlicher Verwaltungsakt kann daher auch dann nicht mit Beschwerde vor dem VfGH bekämpft werden, wenn die dagegen erhobene Berufung wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Ist die bel. Beh. mit der Annahme, daß die Berufung verspätet eingebracht wurde, im Recht, so haben die Bf. den Instanzenzug gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgeschöpft. Aber selbst wenn die Behörde zu Unrecht die Verspätung des Rechtsmittels angenommen hätte, so kann nur die Frage nach der Gesetzmäßigkeit der Berufungsentscheidung entstehen.
Eine Vollstreckungshandlung ist keine faktische Amtshandlung, wenn die Auffassung der bel. Beh., daß dem Titel Bescheidqualität zukommt, nicht von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden muß.
Es ist verfehlt, aus der von {Verwaltungsvollstreckungsgesetz § 3, § 3 Abs. 1 VVG} angeordneten sinngemäßen Anwendung der Abgabenexekutionsordnung rückschließen zu wollen, daß die einzutreibende Geldforderung eine Abgabenforderung sei, denn diese Bestimmung gilt für die Eintreibung von Geldforderungen jeder Art.
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