Zum Kompetenztatbestand des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG} gehört nicht das Dienstrecht der Bundesangestellten, das einen gesonderten Kompetenztatbestand nach Art. 10 Abs. 1 Z 16 bildet.
Nach dem Aufbau des österreichischen Dienstrechtes ist für die Zugehörigkeit zu einem Personalstand der Dienstposten maßgebend, den der Bedienstete innehat. Die Ressortzugehörigkeit der Dienstposten und damit das Verfügungsrecht über sie ist im Dienstpostenplan festgelegt. Bei welchem BM die für die Dienstposten erforderlichen Budgetmittel veranschlagt sind, ist demgegenüber belanglos.
Die Bestimmung des {Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 2, § 2 Abs. 4 Dienstrechtsverfahrensgesetz} ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
I. S. des {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 2, § 2 Abs. 4 DVG} gehört ein Bediensteter jener Dienststelle an, der der Dienstposten zugewiesen ist, den der Bedienstete besetzt.
Daß der Gesetzgeber mit dem Ausdruck "einer Dienststelle angehören" etwas anderes als die Tatsache der Verwendung bei einer Dienststelle meint, ergibt sich klar aus {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 2, § 2 Abs. 3 DVG}. Dort unterscheidet der Gesetzgeber deutlich zwischen den Dienststellen, denen der Bedienstete angehört, und Dienststellen, bei denen ein Bediensteter zufolge bloßer Zuweisung zur Dienstleistung in Verwendung steht.
Durch die bloße Dienstzuteilung tritt keine Änderung der dienstrechtlichen Ressortzugehörigkeit ein. Durch die Zuweisung eines Bundesbeamten zur Dienstleistung bei einer Dienststelle des Ressortbereiches eines anderen BM wird der Beamte dem Weisungsrecht des BM, dessen Ressort er zugewiesen wurde, in Ressortangelegenheiten unterstellt; diesem BM fehlt aber ein Weisungsrecht in Dienstrechtsangelegenheiten. Umgekehrt hat der für Dienstrechtsangelegenheiten in Betracht kommende BM nur in diesen Angelegenheiten ein Weisungsrecht, nicht aber in Ressortangelegenheiten des BM, in dessen Ressort der Bundesbeamte in Verwendung steht.
In der Tatsache, daß die Dienstposten des Bibliotheksdienstes in dem eine Anlage zum Bundesfinanzgesetz bildenden Dienstpostenplan verschieden systemisiert sind, nämlich in einigen Fällen bei dem BM, in dessen Ressortbereich die Verwendung erfolgt, und in anderen Fällen ohne Rücksicht auf die Dienststelle der tatsächlichen Verwendung global beim BM für Unterricht, kann eine Willkür des Gesetzgebers nicht erblickt werden.
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