Handelt es sich um einen Bescheid rein verfahrensrechtlicher Natur, der in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen worden ist, so führt der Instanzenzug - wenn nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - bis zum zuständigen BM.
Gegen einen Bescheid, mit dem der Landeshauptmann einen Antrag, die Aufteilung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Versicherungsvertreter ({Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 421, § 421 ASVG}) bekanntzugeben, zurückweist, kann Berufung ergriffen werden, über die der BM für soziale Verwaltung zu entscheiden hat.
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