Art. 4 StGG schützt zwar davor, durch die Staatsgewalt daran gehindert zu werden, sich nach einem bestimmten Ort oder in ein bestimmtes, räumlich begrenztes Gebiet zu begeben. Dieser Schutz ist aber kein schrankenloser. Die Schranken liegen in der gesamten Rechtsordnung; und zwar sowohl im Privatrechtsbereich (wie sie z. B. aus dem fremden Eigentumsrecht an einem Grundstück erwachsen) als auch im Bereich des öffentlichen Rechtes (wie sie z. B. behördlich angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innewohnen) . Eine Rechtsordnung, die solche Schranken nicht enthält, würde ihren Zweck nicht erfüllen können; sie ist also praktisch undenkbar. Daraus ergibt sich, daß Art. 4 StGG von vornherein nur eine Freizügigkeit im Rahmen der Rechtsordnung garantiert, wobei unsachliche, durch öffentliche Rücksichten nicht gebotene Einengungen dieses Schutzes mittels willkürlicher Veränderungen der Rechtsordnung durch das Gleichheitsrecht (Art. 2 StGG, {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG}) verhindert werden.
Behördliche Maßnahmen, die das Betreten bestimmter Örtlichkeiten oder Gebiete untersagen, können daher dem Recht auf Freizügigkeit der Person i. S. des Art. 4 StGG nicht zuwiderlaufen, wenn sie in Anwendung eines verfassungsmäßigen Gesetzes oder im Rahmen einer verfassungsgesetzlichen Ermächtigung getroffen werden. Vorausgesetzt im Hinblick auf das Gleichheitsprinzip ist, daß die Maßnahmen durch öffentliche Rücksichten geboten sind und sich daher ihrem Inhalt und ihrem örtlichen und zeitlichen Wirkungsbereich nach auf die Wahrung dieser Rücksichten beschränken.
Art. 8 StGG schützt nicht vor jeglicher Beschränkung der Bewegungsfreiheit schlechthin, sondern er schützt lediglich vor willkürlicher Verhaftung.
Eine Verhaftung liegt nur dann vor, wenn durch eine Amtshandlung im Wege physischen Zwanges persönliche Ortsveränderungen entweder überhaupt unterbunden oder auf bestimmte, nach allen Seiten hin begrenzte Örtlichkeiten oder Gebiete, die nicht verlassen werden dürfen, eingeschränkt werden.
Die verfassungsgesetzliche Regelung des Art. II § 4 Abs. 2 V-ÜG 1929 ermächtigt die Behörden, auf dem Gebiete der allgemeinen Sicherheitspolizei alle jene Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder des Eigentums abzuwenden. Dazu gehören nicht nur generelle, sondern auch individuelle Anordnungen, die sowohl in Form von Bescheiden im verfahrensrechtlichen Sinne als auch in Form von faktischen Amtshandlungen erfließen können. Der Inhalt der Anordnungen ist in der Vorschrift nicht näher umschrieben; es wird der Behörde überlassen, den Inhalt im Rahmen der bestehenden Gesetze selbst zu bestimmen.
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