Der Inhalt der Regelung des § 24 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, DRGBl. I S. 654/1941, ist - und zwar auf der Stufe eines Gesetzes - Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden.
Eine die Aufhebung einer reichsdeutschen Norm feststellende Kundmachung ({Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 Abs. 2 R-ÜG}) ist keine Voraussetzung für den Ausschluß der Rezeption einer solchen Norm für den österreichischen Rechtsbereich. Ist eine solche Kundmachung nicht erschienen, so ist zu prüfen, ob einer der im {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 Abs. 1 R-ÜG} aufgezählten Ausschließungsgründe die Geltung als österreichische Norm verhindert.
Maßgeblich ist dabei der Inhalt der Norm und nicht der seinerzeit mit der Erlassung verbundene Zweck.
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