Da {Strafprozeßordnung 1975 § 449, § 449 StPO} die Frage der Verständigungspflicht nicht regelt, ergibt sich als mittelbarer Inhalt der Vorschrift des {Strafprozeßordnung 1975 § 447, § 447 StPO}, daß die Verständigung von der Einstellung des Verfahrens den staatsanwaltschaftlichen Organen obliegt.
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